AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der COCUMA Consulting / Heike Krämer
Stand: Januar 2020

§ 1 Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge zwischen der COCUMA Consulting und ihren Auftraggebern Anwendung. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts-, Vertrags- und/oder Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, Ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.

2. Soweit zwischen den Vertragsparteien auch individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann nur ergänzend, sofern und soweit im Individualvertrag nichts oder nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 2 Leistungen von COCUMA Consulting
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die COCUMA Consulting nur die Erbringung von Dienstleistungen schuldet, nicht jedoch die Herstellung eines Werks oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass sich am ausschließlich dienstvertraglichen Charakter der Leistungspflicht der COCUMA Consulting auch dann nichts ändert, wenn diese sich zur schriftlichen Aufzeichnung der Ergebnisse ihrer Dienstleistung sowie zur Erstellung und Übergabe entsprechender Berichte, Studien und dergleichen verpflichtet. Derartige schriftliche Berichte, Studien und dergleichen stellen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – insbesondere keine Gutachten dar, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt des Ablaufs und des Ergebnisses der Dienstleistungen wieder.

2. Die COCUMA Consulting ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die COCUMA Consulting keine rechtsberatenden Tätigkeiten schuldet oder leistet. Soweit die COCUMA Consulting für die Erbringung solcher Tätigkeiten durch die Einschaltung entsprechender Berufsträger sorgt, handelt sie nur als Vermittler, ohne selbst Schuldner/in/Vertragspartner/in solcher Tätigkeiten zu werden.

3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die COCUMA Consulting nicht dazu verpflichtet ist, die dieser schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen auf deren sachliche oder rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Falls die COCUMA Consulting jedoch erkennt, dass die ihr schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen offensichtlich unrichtig, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß sind, wird sie darauf hinweisen.

4. Der/Die Auftraggeber/in hat Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Mängel. Dieser Anspruch muss unverzüglich geltend gemacht werden. Der COCUMA Consulting ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

§ 3 Aufbewahrung von Unterlagen
Die COCUMA Consulting ist zur Aufbewahrung der ihr zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen vom Auftraggeber/in übergebenen Unterlagen nicht mehr verpflichtet, wenn seit dem Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses drei Jahre vergangen sind oder seit einer schriftlichen Aufforderung an den/die Auftraggeber/in, die Unterlagen abzuholen, ein halbes Jahr vergangen ist.

§ 4 Mitwirkungspflicht
1. Der/Die Auftraggeber/in ist verpflichtet, die COCUMA Consulting nach Kräften zu unterstützen, namentlich alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln und die zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

2. Der/Die Auftraggeber/in ist ferner verpflichtet, der COCUMA Consulting eine oder mehrere Personen zu benennen, die dazu ermächtigt sind, für den/die Auftraggeber/in verbindlich alle zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung notwendigen Erklärungen abzugeben.

§ 5 Datenschutz, Datenübermittlung
1. Der/Die Auftraggeber/in ist damit einverstanden, dass der Daten- und Informationsaustausch in der Zusammenarbeit mit dem/der Auftraggeber/in und mit allen Projektbeteiligten ggf. auch über unverschlüsselte E-Mails erfolgt. Sofern der/die Auftraggeber/in wünscht, dass Daten nicht über unverschlüsselte E-Mails und E-Mail-Anhänge versendet werden, wird er dies – entweder im Einzelfall oder generell – dem/der Auftragnehmer/in schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden dann E-Mail-Anhänge verschlüsselt versendet, die der/die Auftraggeberin nur mit Kennwort öffnen kann. Sowohl für den Datenversand vom Auftraggeber/in zum/zur Auftragnehmer/in wie auch umgekehrt sind, sofern Verschlüsselung gewünscht wird, Ver- und Entschlüsselungsmethoden zu verwenden, die mit Standardsoftware (insbesondere MS Office) anwendbar sind.

2. Die COCUMA Consulting ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des/der Auftraggebers/in und dessen Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Tätigkeit maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern sowie – im Rahmen des Auftragsgegenstandes – ggf. einem/r anderen, geeigneten Dritten zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Bei Einschaltung Dritter hat die COCUMA Consulting deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.

3. Dem/Der Auftraggeber/in ist bekannt, dass der Inhalt von ggf. unverschlüsselter Emails bzw. deren Anhänge möglicherweise von unbefugten Dritten gelesen werden können. Gleichwohl erklärt sich der/die Auftraggeberin mit einer Kommunikation sowie einer Übermittlung von Unterlagen per ggf. unverschlüsselter Email einverstanden. Sollte der/die Auftraggeber/in eine andere Kommunikationstechnik wünschen, wird er dies der COCUMA Consulting mitteilen.

§ 6 Rechte an den Arbeitsergebnissen
1. Sämtliche Urheberrechte oder Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz an allen von der COCUMA Consulting zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücken stehen ausschließlich der COCUMA Consulting zu.

2. Die Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung solcher von der COCUMA Consulting zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücke ist dem/der Auftraggeber/in nur für seine/n eigenen Betrieb zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken gestattet.

3. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse der COCUMA Consulting an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der COCUMA Consulting, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.

§ 7 Zurückbehaltungsrecht
Der COCUMA Consulting steht bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr vom Auftraggeber/in zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem/der Auftraggeber/in dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses der COCUMA Consulting unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.

§ 8 Vergütung
1. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt eine Vergütung in Höhe von 130,00 € pro Stunde oder 950,00 € als Tageshonorar sowie die Erstattung von Aufwendungen in üblicher Höhe (0,46 €/km, Bahnticket 2. Klasse / Bahncard, Flug Economy Class, Übernachtung, Spesen auf Einzelnachweis) als vereinbart.

2. Die COCUMA Consulting ist berechtigt, über individuelle Vereinbarungen mit dem/der Auftraggeber/in die Leistungen der COCUMA Consulting abzurechnen. Das Honorar ist sofort nach Rechnungsstellung fällig.

3. Neben dem Honoraranspruch gemäß Absatz 1 steht der COCUMA Consulting noch ein Anspruch auf Ersatz aller zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen gemachten Aufwendungen und Auslagen gem. Abs. 1 zu. Hinzu kommen ggf. Kosten für Präsente, Druckprodukte und/oder grafische Leistungen.

4. Gegen den Honoraranspruch und den Aufwendungsersatzanspruch kann der/die Auftraggeber/in nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.

5. Die Umsatzsteuer wird jeweils in der gesetzlichen Höhe berechnet.

6. Mehrere Auftraggeber/innen desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.

7. Mit Zahlung von Rechnungen der COCUMA Consulting durch den/die Auftraggeber/in oder von diesem beauftragte Dritte gelten die mit der jeweiligen Rechnung geltend gemachten Forderungen als anerkannt. Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen.

8. Einwendungen gegen Rechnungen der COCUMA Consulting sind spätestens innerhalb vier Wochen nach Zugang geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.

9. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält die COCUMA Consulting einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung. Wird der Auftrag aus Gründen, die der/die Auftraggeber/in zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat die COCUMA Consulting zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 75 % der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

§ 9 Verschwiegenheit
Die COCUMA Consulting verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der/die Auftraggeber/in sie von dieser Verpflichtung entbindet.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der COCUMA Consulting erforderlich ist. 

Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber kreditgebenden Banken des/der Auftraggebers/in.

§ 10 Haftung
Die Haftung der COCUMA Consulting für Schäden des/der Auftraggebers/in ist ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Die COCUMA Consulting haftet jedoch für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die COCUMA Consulting haftet nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn bei dem/der Auftraggeber/in. Die Haftung für den Erfolg oder die Erreichung bestimmter Ziele des/der Auftraggebers/in ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

§ 11 Verjährung
Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche des/der Auftraggebers/in gegen die COCUMA Consulting verjähren nach 2 Jahren. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der COCUMA Consulting Vorsatz vorgeworfen wird.

§12 Kündigung des Vertragsverhältnisses
Es gelten die jeweils im Vertrag zwischen der COCUMA Consulting und dem/der Auftraggeber/in vereinbarten Kündigungsfristen. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 13 Beendigung des Auftrags
Der der COCUMA Consulting erteilte Auftrag wird durch die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen beendet, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Teilt die COCUMA Consulting dem/der Auftraggeber/in schriftlich die vollständige Erbringung aller geschuldeten Dienstleistungen mit, kann der/die Auftraggeber/in die Erbringung weiterer Dienstleistungen nicht automatisch verlangen. Hierzu bedarf es einer neuen Beauftragung. Der/Die Auftraggeber/in hat jedoch das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung der COCUMA Consulting schriftlich eine Unvollständigkeit der erbrachten Dienstleistungen mitzuteilen.

§ 14 Schlussbestimmungen
Auf alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Ansprüche findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Gerichtsstand ist Hamburg, der Sitz der COCUMA Consulting. 

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

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